Kindergeld

Kindergeld
1. Begriff: Aus öffentlichen Mitteln für jedes Kind an Erziehungsberechtigte gewährte Leistung.
- 2. Grundlage: Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgte eine grundlegende Neuregelung des sog. Familienausgleichs. Die unterschiedlichen finanziellen Vergünstigungen für Kinder (Steuerermäßigungen, Kinderzuschläge für öffentliche Bedienstete, staatliches Kindergeld) werden durch ein für alle Familien gleiches und vom ersten Kind an zu zahlendes K. ersetzt. Seit dem Jahresteuergesetz 1996 kommt für das Kind eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nur noch  Kinderfreibetrag oder K. in Anwendung. Während des laufenden Kalenderjahres wird nur das K. (als Steuervergütung) gezahlt. Nach Ende des Kalenderjahres bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer zieht das Finanzamt den Kinderfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen ab, falls dies günstiger als die Kindergeldzahlung ist, und verrechnet gezahltes Kindergeld.
- 3. Voraussetzungen: a) Anspruch auf K.: K. erhält, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so behandelt wird (§ 62 EStG). Ein Ausländer erhält K. nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.
- b) Das K. wird gezahlt u.a. für eheliche und für ehelich erklärte Kinder, nicht eheliche Kinder, adoptierte Kinder, Pflegekinder. Näheres vgl. §§ 32, 63 EStG.
- c) K. wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes gezahlt. Bis zum vollendeten 27. Lebensjahr kann K. beansprucht werden für Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr leisten oder sich wegen eines Gebrechens nicht selbst unterhalten können. Näheres in den §§ 32, 63 EStG. Bei Einkünften und Bezügen des Kindes von mehr als 7.188 Euro (ab 2002) entfällt das K. Bis zu diesem Betrag wird das K. mit den Einkünften und Bezügen verrechnet.
- 3. Höhe: a) Das K. beträgt für das erste, zweite Kind und dritte Kind jeweils 154 Euro und für jedes weitere Kind je 179 Euro monatlich.
- b) Bezieher von Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und von Schwerbeschädigtenrenten aus der Unfallversicherung erhalten die Leistungen des Familienlastenausgleichs aus der Rentenversicherung; die zu den Renten gezahlten Kinderzuschüsse und Kinderzulagen sind meist höher, mindestens aber ebenso hoch wie das K.
- c) Bei Zahlung bzw. bestehendem Anspruch auf die Leistung von Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie bei vergleichbaren Leistungen für Kinder von ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen wird das K. nicht gewährt.
- d) Die Zahlung des K. erfolgt auf Antrag; bei verspäteter Antragstellung wird rückwirkend höchstens für die letzten sechs Monate K. gezahlt.
- 4. Aufbringung der Mittel/Durchführung: Die Aufwendungen für das K. einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Bund. Die Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes obliegt der Bundesagentur für Arbeit nach den fachlichen Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (BMWA). Sie führt zur Durchführung des Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“. Über die Anträge auf K. entscheiden die Agenturen für Arbeit. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat.
- 5. Der Anwendungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) i.d.F. vom 2.1.2002 (BGBl I 6) beschränkt sich auf Fälle von Personen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden und die weiteren in § 1 I BKKG genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie in Deutschland lebende Vollwaisen und Kinder, bei denen der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist, und die nicht bei einer anderen Person als Kind berücksichtigt werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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